Beschlossen bei der Jahreshauptversammlung
am 19. November 2021
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
( I ) Der am 20.10.1983 in 8253 Buchbach gegründete Club
führt den Namen
„ Motorrad – Sportclub MRSC – Buchbach e.V. „.
Er hat seinen Sitz in 84428 Buchbach und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Mühldorf eingetragen.
( II ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziele
( I ) Der Club verfolgt ideelle Ziele auf dem Gebiet des
Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen der
Satzungen des Clubs.
( II ) Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft
unter den Club-Mitgliedern innerhalb seines Bereiches
durch regelmäßige Zusammenkünfte, sowie gesellige und
sportliche Veranstaltungen. Der Club führt ferner Maß-
nahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Ver-
kehrssicherheit geeignet erscheinen.
( III ) Die Mitglieder haben sich an Maßnahmen und Veran-
staltungen zur Förderung dieser Ziele zu beteiligen.
§ 3
Mitgliedschaft
( I ) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen,
die sich besondere Verdienste um den Ortsclub er-
worben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen
Rechte wie ordentliche Mitglieder.
( II ) Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes kann nur die Vor-
standschaft bestimmen, muss allerdings bei der Jahres-
Hauptversammlung durch Abstimmung ( einfache Mehrheit )
per Akklamation bestätigt werden.
§ 4
Aufnahme
( I ) Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders
beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens
zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand
angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.
( II ) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ab-
lehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die
Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt
werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder
nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die
Ablehnung unanfechtbar.
§ 5
Beiträge
( I ) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge,
deren Höhe und Zahlungsweise die Mitglieder- Versammlung jährlich festlegt. Der Betrag muß jedoch
mindestens 15,00 € jährlich betragen, für Jugendliche 7,50 €
( II ) Die Beiträge werden im zweiten Halbjahr des Geschäftsjahres
eingezogen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
( I ) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub
kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter
Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist
mittels eingeschriebenem Brief erfolgen.
( II ) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitglieder-
liste des Clubs gestrichen werden, wenn
a ) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag
nicht bezahlt oder
b ) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig
erscheint.
( III ) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen
schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden.
Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mit-
glieder-Versammlung ruhen alle Rechte aus der Mitglied-
schaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch
eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.
§ 7
Organe
Die Organe des Clubs sind:
a ) die Mitgliederversammlung
b ) der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
( I ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich durch den
Vorstand des Ortsclubs einberufen werden. Alle Mitglieder werden auf den Versammlungstermin
hingewiesen durch den Veranstaltungskalender im „Buchbacher Gemeindeblatt“ (Druck- u.
Digitalausgabe) Die Einladung samt Bekanntgabe der Tagesordnung erscheint digital auf der MRSC- Homepage mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.
( II ) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte
enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen
f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes
§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung
( I ) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordent-
liche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
( II ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.
Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu ver-
stehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte
der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie
nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene
ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln –
unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist
erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines
Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Clubs.
( III ) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mit-
Gliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit be-
schließen, eine Wahl mit Handzeichen durchzuführen.
( IV ) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der
Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden
werden.
( V ) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs
können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen
mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim
Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge
sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von
Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet
sind.
( VI ) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitglieder-
Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der
mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen.
Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unter-
zeichnet werden.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand
einzuberufen:
a) auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen
Mitglieder des Clubs.
§ 11
Der Vorstand
( I ) Der Vorstand *setzt sich zusammen aus
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassier
4. dem 1. Beisitzer
5. dem 2. Beisitzer
( II ) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten
durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vor-
sitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied
des Vorstandes.
Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber
jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des
Vorstandes zu vertreten.
( III ) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll
zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
( IV ) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten
nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitglieder-
Versammlung unter Einhaltung der Satzungen.
( V ) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitglieder-
Versammlung gewählt.
.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, gerechnet von ordentlicher
Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
* Anm.: Der Vorstand soll sich mindestens aus drei, höchstens
aus sieben Mitgliedern zusammensetzen. Die Zahl der
Vorstands-Mitglieder muss eine ungerade sein.
( VI ) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht
zulässig.
( VII ) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der
Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des
Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der
Vorstand. Wenn Angestellte des Ortsclubs Mitglieder
des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der
Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives
Wahlrecht.
§ 12
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer
gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitglieder-
Versammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im
Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr
vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen
und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13
Satzungsänderungen
( I ) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als
Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom
Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.
Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen.
§ 14
Auflösung
( I ) Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens
zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
( II ) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung
die Liquidatoren.
§ 15
Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an die
Marktgemeinde Buchbach ; zur Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck.
§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten
als Ortsclubmitglied ist 84453 Mühldorf.