Beschlossen bei der Jahreshauptversammlung

am 19. November 2021

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

( I ) Der am 20.10.1983 in 8253 Buchbach gegründete Club

führt den Namen

„ Motorrad – Sportclub MRSC – Buchbach e.V. „.

Er hat seinen Sitz in 84428 Buchbach und ist in das

Vereinsregister beim Amtsgericht Mühldorf eingetragen.

( II ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Ziele

( I ) Der Club verfolgt ideelle Ziele auf dem Gebiet des

Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen der

Satzungen des Clubs.

( II ) Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft

unter den Club-Mitgliedern innerhalb seines Bereiches

durch regelmäßige Zusammenkünfte, sowie gesellige und

sportliche Veranstaltungen. Der Club führt ferner Maß-

nahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Ver-

kehrssicherheit geeignet erscheinen.

( III ) Die Mitglieder haben sich an Maßnahmen und Veran-

staltungen zur Förderung dieser Ziele zu beteiligen.

§ 3

Mitgliedschaft

( I ) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen,

die sich besondere Verdienste um den Ortsclub er-

worben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen

Rechte wie ordentliche Mitglieder.

( II ) Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes kann nur die Vor-

standschaft bestimmen, muss allerdings bei der Jahres-

Hauptversammlung durch Abstimmung ( einfache Mehrheit )

per Akklamation bestätigt werden.

§ 4

Aufnahme

( I ) Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders

beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens

zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand

angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.

( II ) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ab-

lehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die

Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt

werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder

nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die

Ablehnung unanfechtbar.

§ 5

Beiträge

( I ) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge,
deren Höhe und Zahlungsweise die Mitglieder- Versammlung jährlich festlegt. Der Betrag muß jedoch
mindestens 15,00 € jährlich betragen, für Jugendliche 7,50 €

( II ) Die Beiträge werden im zweiten Halbjahr des Geschäftsjahres

eingezogen.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

( I ) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub

kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter

Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist

mittels eingeschriebenem Brief erfolgen.

( II ) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitglieder-

liste des Clubs gestrichen werden, wenn

a ) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag

nicht bezahlt oder

b ) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig

erscheint.

( III ) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen

schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden.

Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche

Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mit-

glieder-Versammlung ruhen alle Rechte aus der Mitglied-

schaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch

eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

§ 7

Organe

Die Organe des Clubs sind:

a ) die Mitgliederversammlung

b ) der Vorstand.

§ 8

Mitgliederversammlung

( I ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich durch den
Vorstand des Ortsclubs einberufen werden. Alle Mitglieder werden auf den Versammlungstermin
hingewiesen durch den Veranstaltungskalender im „Buchbacher Gemeindeblatt“ (Druck- u.
Digitalausgabe) Die Einladung samt Bekanntgabe der Tagesordnung erscheint digital auf der MRSC- Homepage mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.

( II ) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte

enthalten:

a) Bericht des Vorstandes,

b) Bericht der Rechnungsprüfer

c) Feststellung der Stimmliste

d) Entlastung des Vorstandes

e) Neuwahlen

f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr

g) Anträge mit Inhaltsangabe

h) Verschiedenes

§ 9

Durchführung der Mitgliederversammlung

( I ) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordent-

liche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

( II ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.

Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu ver-

stehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte

der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie

nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene

ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln –

unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als

Ablehnung.

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist

erforderlich bei Beschlüssen über:

a) Satzungsänderungen

b) Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines

Vorstandsmitgliedes

d) Auflösung des Clubs.

( III ) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mit-

Gliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit be-

schließen, eine Wahl mit Handzeichen durchzuführen.

( IV ) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der

Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden

werden.

( V ) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs

können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen

mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim

Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge

sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von

Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet

sind.

( VI ) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitglieder-

Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der

mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen.

Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unter-

zeichnet werden.

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand

einzuberufen:

a) auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen

Mitglieder des Clubs.

§ 11

Der Vorstand

( I ) Der Vorstand *setzt sich zusammen aus

1. dem Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Kassier

4. dem 1. Beisitzer

5. dem 2. Beisitzer

( II ) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten

durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vor-

sitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied

des Vorstandes.

Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber

jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des

Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des

Vorstandes zu vertreten.

( III ) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll

zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

( IV ) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten

nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitglieder-

Versammlung unter Einhaltung der Satzungen.

( V ) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitglieder-

Versammlung gewählt.

.

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, gerechnet von ordentlicher

Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.

* Anm.: Der Vorstand soll sich mindestens aus drei, höchstens

aus sieben Mitgliedern zusammensetzen. Die Zahl der

Vorstands-Mitglieder muss eine ungerade sein.

( VI ) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht

zulässig.

( VII ) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der

Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des

Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der

Vorstand. Wenn Angestellte des Ortsclubs Mitglieder

des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der

Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives

Wahlrecht.

§ 12

Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer

gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitglieder-

Versammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im

Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr

vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen

und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13

Satzungsänderungen

( I ) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als

Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom

Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.

Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

Stimmen.

§ 14

Auflösung

( I ) Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens

zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung

mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

( II ) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung

die Liquidatoren.

§ 15

Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall

seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an die

Marktgemeinde Buchbach ; zur Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck.

§ 16

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten

als Ortsclubmitglied ist 84453 Mühldorf.